Zeitpunkt der Heirat ungewiss: keine Aussetzung der Abschiebung

19.03.2024

(DAV). Eine unmittelbar bevorstehende Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen kann die bevorstehende Abschiebung eines Ausländers aussetzen. Ist der Zeitpunkt der Heirat jedoch noch ungewiss, ist das nicht der Fall. Das gilt auch dann, wenn zuvor noch Dokumente aus dem Heimatland des Betreffenden überprüft werden müssen.

Der 1993 geborene Iraker war nach Abschluss seines Asylverfahrens zur Ausreise verpflichtet. Er wollte erreichen, dass seine Abschiebung vorläufig ausgesetzt würde, da er beabsichtigte, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten.

Vor Gericht hatte er in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg. Die Eheschließung stehe nicht unmittelbar bevor. Unter anderem müssten noch die Dokumente, die der Mann aus dem Irak beschafft habe, auf ihre Echtheit geprüft werden. Dauer und Ergebnis dieser Überprüfung seien völlig offen.

Der Mann sei wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Aufgrund von zwei Betrugsdelikten sei die Bewährung verlängert worden. Das Gericht erschloss sich vor diesem Hintergrund nicht, warum das „öffentliche Interesse an einer zeitnahen Aufenthaltsbeendigung … gegenüber dem privaten Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet“ zurücktreten müsse.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. November 2023 (AZ: 11 S 1623/23)